Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Doppelbesteuerungsabkommen: Anwendungsbereich und Bedeutung für Belgien

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte zusteht. Sie dienen dazu, juristische und natürliche Personen vor einer doppelten steuerlichen Belastung zu schützen, wenn grenzüberschreitende Sachverhalte vorliegen. Grundlage der meisten Abkommen ist das OECD‑Musterabkommen, das international als Referenzrahmen dient.

1. Welche Steuern fallen unter ein DBA?

DBA gelten ausschließlich für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das OECD‑Musterabkommen – und ebenso das deutsch‑belgische DBA – definiert diesen Anwendungsbereich ausdrücklich. Erfasst werden insbesondere:

  • Einkommensteuern (z. B. belgische Personensteuer, Körperschaftsteuer)
  • Vermögensteuern, soweit sie im jeweiligen Staat existieren
  • Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
  • Lohnsummensteuern und Steuern vom Vermögenszuwachs

Diese Systematik findet sich auch im deutsch‑belgischen DBA wieder, das ausdrücklich „Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ umfasst.

2. Was fällt nicht unter ein DBA?

Nicht erfasst sind Erbschaft‑ und Schenkungssteuern, ebenso wenig:

  • Registrierungs‑ und Stempelsteuern
  • Mehrwertsteuer
  • Lokale Abgaben
  • Verkehrsteuern oder Gebühren

Für diese Steuerarten gelten keine DBA‑Regeln, es sei denn, ein Staat hat ein gesondertes Abkommen abgeschlossen.

Belgien hat im Bereich der Erbschaft‑ und Schenkungssteuern nur mit wenigen Staaten spezielle Abkommen geschlossen – etwa mit Frankreich, jedoch nicht mit Deutschland. Dadurch entstehen in der Praxis häufig komplexe grenzüberschreitende Nachlass‑ und Schenkungsfälle, die ohne DBA allein nach nationalem Recht gelöst werden müssen.

3. Warum diese Abgrenzung wichtig ist

Die Unterscheidung ist zentral, weil Steuerpflichtige oft davon ausgehen, dass ein DBA „alle“ steuerlichen Fragen zwischen zwei Staaten regelt. Tatsächlich betrifft ein DBA nur die Einkommens‑ und Vermögensbesteuerung. Für Erbschaften und Schenkungen gelten daher:

  • keine Freistellungs‑ oder Anrechnungsmechanismen aus dem DBA,
  • keine Ansässigkeits‑ oder Zuweisungsregeln des DBA,
  • keine Verständigungsverfahren nach DBA‑Art. 25.

Damit können in diesen Bereichen echte Doppelbesteuerungen entstehen, wenn zwei Staaten gleichzeitig besteuern.

Die belgische Welteinkommensbesteuerung

Belgien folgt dem international üblichen Grundsatz: Jede Person oder Gesellschaft, die in Belgien steuerlich ansässig ist, wird auf ihr weltweites Einkommen besteuert, sofern kein DBA eine abweichende Zuweisung vorsieht.

1. Wer gilt als in Belgien ansässig?

  • Natürliche Personen: Wohnsitz oder Mittelpunkt der Lebensinteressen
  • Juristische Personen: Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder statutarischer Sitz

Das deutsch‑belgische DBA definiert die Ansässigkeit in Art. 4 und knüpft ebenfalls an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Ort der Geschäftsleitung an.

2. Wie wirkt ein DBA auf die belgische Besteuerung?

Ein DBA beschränkt die belgische Steuerhoheit, wenn es einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zuweist. Typische Beispiele:

  • Immobilien werden im Belegenheitsstaat besteuert
  • Unternehmensgewinne werden im Betriebsstättenstaat besteuert
  • Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen reduzierten Quellensteuersätzen oder Befreiungen

Das deutsch‑belgische DBA sieht etwa für Dividenden eine Quellensteuerbegrenzung auf 15 % vor.

3. Ohne DBA: volle belgische Steuerhoheit

Fehlt ein DBA – wie im Bereich der Erbschaft‑ und Schenkungssteuern mit Deutschland – gilt ausschließlich das belgische Recht. Das bedeutet:

  • Belgien besteuert den weltweiten Nachlass eines belgischen Steueransässigen.
  • Deutschland kann gleichzeitig nach deutschem Erbschaftsteuerrecht besteuern.
  • Es existiert kein Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Privatpersonen

  • Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Belgien müssen grundsätzlich ihr weltweites Einkommen deklarieren; DBA regeln lediglich die Zuweisung und die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
  • Grenzgänger, Investoren und Vermieter profitieren von klaren Zuweisungsnormen (z. B. Betriebsstätte, Immobilien, Dividenden).

Erben und Schenker müssen besonders sorgfältig planen, wenn Vermögen oder Beteiligte in Staaten ohne Erbschaftsteuer‑DBA ansässig sind.