Mitglied der Anwaltskammer Eupen & Westflandern – Diplom Dess in Steuer- und Unternehmensrecht
Membre du Barreau Eupen & Flandre occidentale – Diplôme Dess en droit fiscal et droit des sociétés
Lid van Balie Eupen & West-Vlaanderen – Diploma Dess in fiscaal- en ondernemingsrecht

Artikel 6 DBA: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Einkünften, die aus unbeweglichem Vermögen erzielt werden, d.h. wenn die Immobilie in Belgien liegt, der Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land als Belgien.

Grundsätzlich dürfen solche Einkünfte laut DBA nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich das betreffende Vermögen befindet. Dies bedeutet, sowohl die Miet- oder Pachteinkünfte, bzw. die Veräußerungsgewinne.

Der Begriff „unbewegliches Vermögen“ wird nach dem Recht des Staates bestimmt, in dem das Vermögen gelegen ist. Dies umfasst typischerweise Gebäude, Grundstücke und damit verbundene Rechte. Wichtig ist, dass Schiffe und Luftfahrzeuge nicht als unbewegliches Vermögen gelten.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für alle Einkünfte, die aus der direkten Nutzung, Vermietung, Verpachtung oder jeder anderen Form der Nutzung von unbeweglichem Vermögen resultieren. Dies schließt auch Einkünfte aus Immobilien ein, die einem Unternehmen gehören oder zur Ausübung eines freien Berufes genutzt werden.

Wichtiger Hinweis für Immobilien in Belgien:

Bitte beachten Sie, dass die Besteuerung von Immobilieneinkünften und Veräußerungsgewinnen von Immobilien, die sich in Belgien befinden, ausschließlich nach dem belgischen Steuerrecht ermittelt wird. Als Gebietsfremder, der Einkünfte aus belgischen Immobilien erzielt, sind Sie verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung in Belgien einzureichen. Die Immobilieneinkünfte werden somit laut dem belgischen Steuerrecht besteuert.