Betriebsstätte nach Art. 5 DBA
Bedeutung der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht
Die Frage, ob ein Unternehmen in einem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält, ist zentral für die Zuweisung von Besteuerungsrechten. Artikel 5 des deutsch‑belgischen Doppelbesteuerungsabkommens definiert präzise, wann eine Betriebsstätte vorliegt und welche Tätigkeiten ausdrücklich nicht dazu führen.
Was ist eine Betriebsstätte?
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, über die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Entscheidend sind Dauerhaftigkeit, räumliche Bindung und tatsächliche Geschäftstätigkeit.
Typische Beispiele für Betriebsstätten sind:
- Ort der Leitung
- Zweigniederlassung
- Geschäftsstelle
- Fabrikationsstätte oder Werkstatt
- Bergwerk, Steinbruch oder andere Stätten der Rohstoffgewinnung
- Bau‑ oder Montageprojekte, die länger als neun Monate dauern
Was gilt ausdrücklich nicht als Betriebsstätte?
Das DBA schließt bestimmte Tätigkeiten aus, weil sie nur vorbereitenden oder Hilfscharakter haben. Dazu gehören:
- Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren
- Warenbestände, die nur zur Lagerung oder Auslieferung dienen
- Warenbestände, die ausschließlich zur Weiterverarbeitung durch ein anderes Unternehmen bestimmt sind
- Einrichtungen, die nur dem Einkauf oder der Informationsbeschaffung dienen
- Werbung, Forschung oder andere Hilfstätigkeiten
Diese Tätigkeiten begründen keine steuerliche Präsenz im anderen Staat.
Vertreterbetriebsstätte
Eine Betriebsstätte entsteht auch dann, wenn eine Person im anderen Staat regelmäßig Vollmacht besitzt und ausübt, um Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen.
Ausgenommen sind unabhängige Vertreter wie Makler oder Kommissionäre, sofern sie im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Für Versicherungsvertreter gelten strengere Regeln: Sie können eine Betriebsstätte begründen, wenn sie Vertragsvollmacht besitzen und ausüben.
Keine Betriebsstätte durch Beteiligung
Die bloße Tatsache, dass ein Unternehmen ein anderes kontrolliert oder von diesem kontrolliert wird, führt nie zur Begründung einer Betriebsstätte.
Es kommt ausschließlich auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit und Präsenz an.
Praktische Bedeutung
Die Einstufung als Betriebsstätte entscheidet darüber, ob Belgien oder Deutschland das Recht hat, Unternehmensgewinne zu besteuern.
Für international tätige Unternehmen ist daher eine präzise Analyse der Tätigkeiten und Strukturen unerlässlich, um Doppelbesteuerungsrisiken zu vermeiden.