Sprachengesetzgebung in Belgien

4. Juli 2016
David CHANTRAINE

Strikte Sprachenregelung für Rechnungen in grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen europarechtswidrig.

Haftung von Geschäftsführern

4. Juli 2016
Uta BRÖCKERHOFF

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 21.6.2016 (New Valmar BVBA ./. Global Pharmacies Partner Health Srl, Az.:C-15/15) entschieden, dass die Verpflichtung im belgischen Recht, wonach Rechnungen in einer bestimmten Sprache, abhängig vom Betriebssitz des Rechnungsausstellers, erstellt werden müssen, gegen Unionsrecht verstößt.


I. Sachverhalt
Am 12. November 2010 schlossen die Gesellschaft nach belgischem Recht New Valmar, sowie die Gesellschaft nach italienischem Recht GPPH einen Alleinvertriebsvertrag, im Rahmen dessen letztgenannte Kinderartikel für  New Valmar in Italien vertrieb.

New Valmar hat diesen Vertrag mit Wirkung zum 1. Juni 2012 vorzeitig beendet. Mit Klage vor dem Handelsgericht Gent fordert New Valmar die Verurteilung von GPPH zur Zahlung eines Betrages von ca. € 234.192,- im Rahmen von unbezahlten Rechnungen. GPPH macht in diesem Zusammenhang die Nichtigkeit der Rechnungen geltend, insofern diese im Widerspruch zur belgischen Sprachengesetzgebung nicht in niederländischer Sprache, sondern in italienischer Sprache erstellt wurden.

New Valmar ist der Ansicht, dass die gegen Unionsrecht verstoße, da dies den freien Warenverkehr beschränke. Das Handelsgericht Gent legte dem EuGH diese Angelegenheit daher zur Vorabentscheidung vor.

II. Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Die belgische Sprachengesetzgebung vom 18. Juli 1966 bestimmt, dass „Urkunden und Bescheide, die durch das Gesetz oder sonstige Regelungen vorvorgeschrieben sind, in der Sprache aufzustellen sind, die für das Gebiet, in dem sich ihr Betriebssitz befindet, maßgeblich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Betrieb mit Sitz in Flandern seine Rechnungen in niederländischer Sprache, ein Betrieb in der Wallonie in französischer Sprache und ein Betrieb mit Sitz in Brüssel wahlweise in französischer oder niederländischer Sprache aufstellen müsste.

In Ergänzung hierzu bestimmt das Sprachendekret der flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 1973, dass Dokumente, die im Widerspruch zur Sprachengesetzgebung aufgestellt werden, nichtig sind.

Nach Ansicht des EuGH stellt die in Rede stehende Sprachengesetzgebung in der Tat eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Es sei in diesem Fall die Gefahr des Bestreitens sowie der Nichtzahlung der betreffenden Rechnungen erhöht, wenn die Rechnungen in einer Sprache aufgestellt werden müssten, derer nicht alle Parteien mächtig sind.

Das mit dieser Sprachenregelung verfolgte Ziel, d.h. insbesondere die Wahrung der niederländischen Sprache, sei nach Ansicht des EuGH zwar legitim, im Endeffekt sei diese aber unverhältnismäßig.

Im Falle von grenzüberschreitenden Transaktionen ist es daher möglich, Rechnungen in einer anderen Sprache, als die für den Betriebssitz des Unternehmens maßgeblichen Sprache, d.h. auch in englischer Sprache, auszustellen.


 

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