Neue Regelungen zum Miteigentum

30. April 2019
David CHANTRAINE

Ein neues Gesetz zum Miteigentum ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft, welches vor allem für mehr Flexibilität in der Funktionsweise zwischen den Miteigentümern sowie für mehr Gleichgewicht zwischen ihnen sorgen soll.

Die wichtigsten Änderungen des neuen Gesetzes zum Miteigentum können wie folgt zusammengefasst werden:

1. Geänderte Mehrheiten

Während im Rahmen der bisherigen anwendbaren Bestimmungen für bestimmte Arbeiten in der Immobilie oder für eine Änderung der Satzung eine ?-Mehrheit erforderlich war, genügt nunmehr seit dem 1.1.2019 eine 2/3-Mehrheit.

Dies führt dazu, dass Arbeiten leichter genehmigt werden können, was es zulässt, die Immobilie leichter in ihrem Zustand beizubehalten.

 2. Die Miteigentümer, die nutzen, bezahlen und entscheiden auch

Bislang richtete sich das Stimmrecht der Miteigentümer nach ihrem Anteil an der Kostenaufteilung. Sofern nunmehr allerdings die innere Ordnung Kosten eines Gemeinschaftsteils ausschließlich bestimmten Miteigentümer zuweist, stimmen nur diese Miteigentümer bezüglich Instandsetzungs-, Ersatz- oder Reparaturarbeiten mit Blick auf diese Gemeinschaftsteile ab. Diese Miteigentümer bezahlen sodann auch entsprechend ihrer Anteile für diese Kosten. Dies führt zu mehr Gleichgewicht zwischen den Miteigntümern.

Beispielsweise konnten sich bestimmte Miteigentümer früher gegen Entscheidungen bezüglich eines Fahrstuhls wenden, selbst wenn diese den Fahrstuhl gar nicht nutzten. Seit dem 1.1.2019 entscheiden nur noch die Miteigentümer, die tatsächlich zu den Kosten beitragen. Der Stimmanteil richtet sich nach dem Beitrag zu den Kosten.

3. Benennung eines vorläufigen Verwalters

Im Falle einer Blockade der Generalversammlung oder im Falle von finanziellen Schwierigkeiten der Miteigentumsgemeinschaft besteht nach den neuen Regelungen die Möglichkeit zur Benennung eines vorläufigen Verwalters, der anstelle der Generalversammlung damit beauftragt wird, diese Blockadesituation aufzulösen. Bei dem vorläufigen Verwalter wird es sich regelmäßig um einen Rechtsanwalt handeln, der durch das Gericht benannt wird und der durch den Verwalter beigestanden wird.

 4. Innere Ordnung obligatorisch

Während es der Miteigentumsgemeinschaft nach den bisherigen Regelungen freistand, eine innere Ordnung aufzustellen, ist diese seit dem 1.1.2019 verpflichtend.

Diese innere Ordnung muss folgende Informationen enthalten:

- Bestimmungen bezüglich Einladungen zur, der Funktionsweise und den Befugnissen der Generalversammlung;
- Bestimmungen bezüglich des Verwalters (Art und Weise der Benennung, Befugnisse, Dauer des Mandats etc.);
- der jährliche Zeitraum von 15 Tagen, währenddessen die Generalversammlung abzuhalten ist;

Die innere Ordnung kann durch den Verwalter geändert werden, ohne dass die Generalversammlung hierüber abstimmen muss. Dies führt zu niedrigeren Kosten und geringerem administrativen Aufwand.

Für mehr Informationen oder Fragen kontaktieren Sie uns gerne!

 

KONTAKTIEREN SIE UNS

 

Adresse

Friedensstraße 10
4700 Eupen
Belgien

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
09.00 Uhr - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr

Kontakt

T: +32 (0)87/78 59 89
F: +32 (0)87/78 50 79

Mail

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!